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   LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 2 R 139/19   

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https://dejure.org/2019,50244
LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 2 R 139/19 (https://dejure.org/2019,50244)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18.12.2019 - L 2 R 139/19 (https://dejure.org/2019,50244)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18. Dezember 2019 - L 2 R 139/19 (https://dejure.org/2019,50244)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 30.11.2016 - B 12 R 8/15 R

    Zuordnung von Beschäftigungszeiten zur allgemeinen oder knappschaftlichen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 2 R 139/19
    Daraus ergibt sich die Zuständigkeit der Beklagten unabhängig von der Beurteilung ihres Berufungsbegehrens (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30. November 2016 - B 12 R 8/15 R -, SozR 4-2600 § 201 Nr. 2, Rn. 29).

    Auch das BSG sieht keine Grundlage, um in Bezug auf von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung erlassene Verwaltungsakte die erforderliche Ermächtigungsgrundlage dem Krankenkassenrecht entnehmen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2016 - B 12 R 8/15 R -, SozR 4-2600 § 201 Nr. 2).

    Ohnehin besteht auch im Rahmen von Betriebsprüfungen keine Ermächtigung zur bloßen Feststellung einzelner untergeordneter Elemente innerhalb der bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG, Urteil vom 30. November 2016 - B 12 R 8/15 R -, SozR 4-2600 § 201 Nr. 2, Rn. 39).

  • BSG, 18.03.1999 - B 8 KN 2/98 KR R

    Voraussetzung - personengebundene Fortsetzung - knappschaftliche Versicherung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 2 R 139/19
    Bei den zu beurteilenden Teilbetriebsübergängen seien auch nicht einem Konzentrationsvorgang zuzurechnen, wie ein solcher nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 18. März 1999 - B 8 KN 2/98 KR R -, BSGE 84, 8) Voraussetzung für eine Heranziehung der Übergangsvorschrift des § 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sei.

    Für eine enge Auslegung im vorstehend erläuterten Sinne spricht auch der die knappschaftliche Versicherung prägende allgemeine Grundsatz, wonach es eine Fortsetzung der knappschaftlichen Versicherung nach Beendigung der Tätigkeit in einem knappschaftlichen Betrieb oder in einem (nach Art. 17 EG-RKG) knappschaftlich versicherten Betrieb oder Betriebsteil nicht gibt (BSG, Urteil vom 30. Januar 1996 - 8 RKn 15/94 -, Rn. 22, juris; vgl. auch zum Verlust der knappschaftlichen Versicherung für die betroffenen Arbeitnehmer im Zuge eines Arbeitgeberaustauschs nach Maßgabe des § 613a BGB: BSG, Urteil vom 18. März 1999 - B 8 KN 2/98 KR R -, BSGE 84, 8).

    Fehlt es daran, kann die knappschaftliche Versicherung nicht in einem nichtknappschaftlichen Betrieb personengebunden fortgesetzt werden (BSG, Urteil vom 18. März 1999 - B 8 KN 2/98 KR R -, BSGE 84, 8-15, SozR 3-2600 § 273 Nr. 2, Rn. 26).

  • BSG, 30.01.1996 - 8 RKn 15/94

    Voraussetzungen für die Versicherung in einer Knappschaft - Weiterversicherung in

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 2 R 139/19
    Bezüglich jedenfalls einzelner Betriebe, die zu den Stahlwerken P.-S. AG zählten, ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass diese nach Art. 17 EG-RKG vom 23. Juni 1923 (RGBl I 454) nach damaliger Rechtslage auf Dauer der knappschaftlichen Versicherung angehören (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1996 - 8 RKn 15/94 -, Rn. 2, juris).

    Die PTG ist im Zuge der im Tatbestand bereits näher erläuterten wechselhaften Unternehmensgeschichte Rechtsnachfolgerin der einstigen Il. Hütte geworden, die ihrerseits schon vor der Jahrhundertwende Alleinaktionärin der seinerzeit noch als rechtlich selbständiges Unternehmen fortbestehenden Aktiengesellschaft P. Walzwerk geworden war und nachfolgend im Zuge eines am 1. Juni 1932 abgeschlossenen Verschmelzungsvertrages deren Gesellschaftsvermögen übernommen und damit deren Rechtsnachfolge angetreten hat (vgl. auch BSG, Urteil vom 30. Januar 1996 - 8 RKn 15/94 -, Rn. 2, juris, zur Fortgeltung der knappschaftlichen Versicherung in Bezug auf die Stahlwerke P.-S. AG, einer früheren Rechtsnachfolgerin der Il. Hütte und Rechtsvorgängerin der heutigen PTG).

    Für eine enge Auslegung im vorstehend erläuterten Sinne spricht auch der die knappschaftliche Versicherung prägende allgemeine Grundsatz, wonach es eine Fortsetzung der knappschaftlichen Versicherung nach Beendigung der Tätigkeit in einem knappschaftlichen Betrieb oder in einem (nach Art. 17 EG-RKG) knappschaftlich versicherten Betrieb oder Betriebsteil nicht gibt (BSG, Urteil vom 30. Januar 1996 - 8 RKn 15/94 -, Rn. 22, juris; vgl. auch zum Verlust der knappschaftlichen Versicherung für die betroffenen Arbeitnehmer im Zuge eines Arbeitgeberaustauschs nach Maßgabe des § 613a BGB: BSG, Urteil vom 18. März 1999 - B 8 KN 2/98 KR R -, BSGE 84, 8).

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 2 R 139/19
    In solchen Materialien finden sich regelmäßig die im Verfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Personen (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 06. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 -, NZA 2018, 774, Rn. 74 mwN).
  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 2 R 139/19
    Erforderlich für das Vorliegen eines Betriebs(teil-)übergangs im Sinne von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist ferner, dass die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (BAG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 -, BAGE 161, 378, Rn. 52).
  • BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R

    Rentenversicherung - Entscheidung über Versicherungspflicht - Einzugsstelle -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 2 R 139/19
    Diese eindeutige Zuständigkeitsreglung ist aus Gründen der Rechtssicherheit auch anzuwenden, wenn es um die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe nur in einem der genannten Zweige der Sozialversicherung geht; vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. September 2003 - B 12 RA 3/02 R -, SozR 4-2400 § 28h Nr. 1).
  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 5/19 R

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeiten von Honorarärzten in Krankenhäusern

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 2 R 139/19
    Andererseits ist in der Rechtsprache auch die Begrifflichkeit eines "Überganges eines Arbeitsverhältnisses" (vgl. § 613a Abs. 6 BGB) gebräuchlich, welche impliziert, dass der Wechsel des Arbeitgebers das - gerade übergehende - Arbeitsverhältnis als solches fortbestehen lässt (wobei der Begriff eines Arbeitsverhältnisses nicht immer mit Begriff eines Beschäftigungsverhältnisses deckungsgleich sein muss; grundsätzlich liegt eine Beschäftigung vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht, allerdings kann eine Beschäftigung auch dann ausgeübt werden kann, wenn kein Arbeitsverhältnis besteht, vgl. BSG, Urteil vom 04. Juni 2019 - B 12 R 5/19 R -, Rn. 17, juris, mwN).
  • BSG, 01.06.2017 - B 5 R 2/16 R

    Kein Fortbestehen des Waisenrentenanspruches während der erziehungsbedingten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 2 R 139/19
    Solche sind schon nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen im Zweifel eng auszulegen (BSG, Urteil vom 01. Juni 2017 - B 5 R 2/16 R -, BSGE 123, 205).
  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 2 R 139/19
    Es gilt ein weiter, sog. funktionaler Behördenbegriff, der neben den Verwaltungsbehörden im organisatorischen Sinne auch alle sonstigen Einrichtungen, Organe und Stellen einschließt, die aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts mit der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten, zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge im eigenen Namen oder zu sonstigen, nach öffentlichem Recht zu beurteilendem Handeln ausgestattet sind (BSG v. 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R - BSGE 107, 123; Mutschler in Kasseler Kommentar, 105. EL August 2019, SGB X § 1 Rn. 8a).
  • BVerwG, 03.11.2011 - 7 C 3.11

    Informationszugang; Bundesministerium; Behörde; Verwaltung; Regierung;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 2 R 139/19
    Er bezeichnet eine gewisse organisatorische Eigenständigkeit und meint jede Person des öffentlichen Rechts und ihre Organe, d.h. jede Organisationseinheit, die durch Organisationsrecht gebildet, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach den einschlägigen Zuständigkeitsregelungen berufen ist, unter eigenem Namen eigenständige Aufgaben wahrzunehmen (BVerwG, Urteil vom 03. November 2011 - 7 C 3/11 -, BVerwGE 141, 122, Rn. 12).
  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 35/94

    Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X

  • BSG, 07.09.2006 - B 4 RA 43/05 R

    Besonders schwerer Fehler eines Verwaltungsaktes - Fehlen einer gültigen und

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2020 - L 2 R 186/20
    Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten (L 2 R 139/19).

    In dem fortgeführten Verfahren L 2 R 139/19, in dem nach der Abtrennung nur noch die Versicherungsverhältnisse der weiteren zehn Arbeitnehmer zu prüfen waren, hat der Senat mit Urteil vom 18. Dezember 2019 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

    Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tage hat der Senat den Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren L 2 R 139/19 unter Berücksichtigung des Abtrennungsbeschlusses auf 54.000 EUR festgesetzt.

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